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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 377/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, wird verordnet:

. Die gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990), BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 in Verbindung mit § 11.08 sowie Anlage 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vom 27. April 1993, BGBl. Nr. 265, für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.

. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1990 über die Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz, BGBl. Nr. 540, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 377/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.06.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 377/1993

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