Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 16/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Im Grunde des § 11 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes wird im Interesse der Sicherheit der Badegäste im Seebad der Stadtgemeinde Neusiedl am See nachstehendes verordnet:

Während der Badesaison (vom 1. Mai bis 30. September) ist das Fahren mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art, sowie mit Schwimmkörpern innerhalb des Seebades der Stadtgemeinde Neusiedl am See, das ist der Bereich 37 m vom östlichen Ufer des Segelboothafens (Gendarmeriehafen) bis 40 m vor dem Steg der Bootsvermietung Baumgartner, entlang der Badeanlage bis zu einer Tiefe von 80 m in Richtung offener See, verboten.

Diese Verordnung ist durch die Schiffahrtszeichen A 1 und F der Anlage 2 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979, kundzumachen und mit einem Zusatzzeichen nach § 17 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 103/1979 mit der Aufschrift "Gültig vom 1. Mai bis 30. September" zu versehen.

Verstöße gegen diese Verordnung werden gemäß § 36 des Schiffahrtspolizeigesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.