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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ Nr. 170/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 i. V. m. § 32 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung BGB1. Nr. 65/2002 wird verordnet:

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Enns, beginnend 30 m oberhalb der Eisenbahnbrücke (Beginn der Uferverbauung) bis zur Wehranlage des Stausees Gstatterboden.

Verbote

(1) Das Befahren des in § l beschriebenen Gewässers mit Rafts, welche zur Beförderung von mehr als drei Personen geeignet oder zugelassen sind, ist verboten.

(2) Das Befahren des in § l beschriebenen Gewässers mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (Verbrennungs- und Elektromotoren) ist verboten.

Ausnahmen

Das Verbot des gilt nicht für

1. Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) verwendet werden;

2. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes und des Bundesheeres;

3. Raftingfahrten im Rahmen einer Konzession vom l. Mai bis 15. Oktober jeden Jahres von 9.30 bis 17.30 Uhr.

Die Anzahl der im Rahmen einer Konzession verwendeten Rafts wird mit 40 beschränkt.

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Mai 2003, in Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns, kundgemacht in der,,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr. 154/1992 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.