Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens 3 (drei) Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Gefertigt in je zwei Originalen in deutscher und tschechischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.
Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1955.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
