Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
