Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.