Regel 29
Lotsenfahrzeuge
a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das oder die Ankerlichter oder den Ankerball.
b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
