Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regel 29

Lotsenfahrzeuge

a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen

i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;

ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;

iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das oder die Ankerlichter oder den Ankerball.

b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.