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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 363/1935

Einer Mitteilung der belgischen Regierung zufolge stehen die im Reichsgesetzblatt unter Nr. 33 aus 1913 kundgemachten internationalen Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot derzeit im Verhältnis zwischen Österreich und folgenden Staaten in Kraft:

Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Danzig, dem Deutschen Reich, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Lettland, Mexiko, Neufundland, Neuseeland, den Niederlanden, Nikaragua, Norwegen, Polen, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Ungarn, Uruguay.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 363/1935 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.09.1935

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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