Nach einer Mitteilung der belgischen Regierung hat die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihren Beitritt zu den Internationalen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot (R. G. Bl. Nr. 33 aus 1913) bekanntgegeben. Gemäß Artikel 15, beziehungsweise Artikel 17 der genannten Übereinkommen werden diese Beitritte am 27. August 1936 wirksam.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 302/1936
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 302/1936 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.09.1936
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 302/1936 – im Quellenarchiv suchen ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
