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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Für die Republik Montenegro wurde eine Kopie des Vertrages erstellt (BGBl. III Nr. 124/2007).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 163/1959

Änderung
Weitere Inhalte

Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 19. Feber 1959 beziehungsweise vom 14. März 1959 zwischen der Österreichischen Botschaft in Belgrad und dem Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossen und ist am 16. Mai 1959 in Kraft getreten.

(Übersetzung.)

Den Inhabern von Seedienstbüchern, die sich von wo immer kommend in ihre Heimat oder in einen in einem anderen Land gelegenen Bestimmungshafen begeben wollen und hiebei durch Österreich oder Jugoslawien reisen, werden auf Grund ihres Seedienstbuches in Verbindung mit ihrem Dienstauftrag oder einer entsprechenden Bescheinigung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Landes Durchreisesichtvermerke erteilt werden. Diese Sichtvermerke sind in solchen Fällen innerhalb der kürzest möglichen Frist zu erteilen.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern der beiden Staaten als gültige Transitreisedokumente tritt zwei Monate vom Tag des Empfanges der Antwortnote des Staatssekretariates für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien durch die Österreichische Botschaft in Kraft und kann von jedem vertragschließenden Teil jederzeit gekündigt werden, wobei das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Kündigung in Kraft bleibt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 156/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 156/1997

BGBl. III Nr. 156/1997

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BGBl. Nr. 163/1959 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.04.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 163/1959

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