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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 87/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51a Abs. 8 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:

(1) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Vergütung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand und seine Mühewaltung. Die Vergütung wird in Form eines Pauschalbetrages festgesetzt. Dem Vorsitzenden gebührt der Pauschalbetrag für jeden bei der Schiedskommission anhängig gemachten Streitfall nach Abschluß des Verfahrens bei der Schiedskommission.

(2) Der Pauschalbetrag wird mit 22 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.