. Stellen, die infolge von Todesfall, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder zu besetzen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Stellen, die infolge von Todesfall, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder zu besetzen.