Kapitel III.
Das Vergleichsverfahren.
. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, außer den im bezeichneten, werden, bevor sie den Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden können, obligatorisch einem Vergleichsverfahren unterworfen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel III.
Das Vergleichsverfahren.
. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, außer den im bezeichneten, werden, bevor sie den Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden können, obligatorisch einem Vergleichsverfahren unterworfen.