Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel III.

Das Vergleichsverfahren.

. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, außer den im bezeichneten, werden, bevor sie den Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden können, obligatorisch einem Vergleichsverfahren unterworfen.