. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Kommission kann sich nur dann sachlich zu der Streitigkeit äußern, wenn alle Mitglieder zugegen sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Kommission kann sich nur dann sachlich zu der Streitigkeit äußern, wenn alle Mitglieder zugegen sind.