. Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.