Übergangsbestimmung
. Abweichend von sind für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Mai 2004 auch jene Eisenbahnunternehmen, die in diesem Zeitraum Zugang zur Schieneninfrastruktur von Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, ausgeübt haben, kostenbeitragspflichtig.
