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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 247/1999

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 247/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 247/1999

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