Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 4 und 11 des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.