Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich , soweit er die Gesamtrechtsnachfolge betrifft, ausgenommen die gewerberechtlichen Berechtigungen, bis 6, , , Abs. 3 und und 4;

2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich , soweit er gewerberechtliche Berechtigungen betrifft;

3. der Bundeskanzler hinsichtlich , soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft;

4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.