Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich , soweit er die Gesamtrechtsnachfolge betrifft, ausgenommen die gewerberechtlichen Berechtigungen, bis 6, , , Abs. 3 und und 4;
2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich , soweit er gewerberechtliche Berechtigungen betrifft;
3. der Bundeskanzler hinsichtlich , soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft;
4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.
