Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl. § 20, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 113/1967

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Scheidemünzen zu 50 Schilling, die anläßlich der 100-Jahr-Feier des Walzers von Johann Strauß „An der schönen blauen Donau“ ab 12. April 1967 ausgegeben werden, wie folgt bestimmt:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1990

. Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl. § 20, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat ein Brustbild des Geige spielenden Komponisten Johann Strauß, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „100 Jahre Donauwalzer“, sowie die Jahreszahl „1967“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl. § 20, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 597/1988

Fassungen ab: 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

BGBl. Nr. 597/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.