Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl. , BGBl. Nr. 597/1988.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 167/1971

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Scheidemünzen zu 25 Schilling, die anläßlich des 200jährigen Bestehens der Wiener Börse ab 25. Mai 1971 ausgegeben werden, wie folgt bestimmt:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1990

. Die Münze ist aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl. , BGBl. Nr. 597/1988.

. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Gebäude der Wiener Börse, umgeben von den halbkreisförmigen Umschriften „Wiener Börse“ und „MT (Initialen der Kaiserin Maria Theresia) 1771-1971“ und den Brustschild des Bundeswappens zu zeigen.

Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl. , BGBl. Nr. 597/1988.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 597/1988

Fassungen ab: 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

BGBl. Nr. 597/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.