Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT und Maschinistin bzw. Maschinist
. (1) Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß gegeben.
(2) Die Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist ist gegeben bei
1. Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, der körperlichen Eignung gemäß bzw. Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß oder
2. einer Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosin bzw. Matrose auf einem Motorfahrzeug sowie dem Nachweis der körperlichen Eignung gemäß bzw. Abs. 4.
(3) Die Befähigung Maschinistin bzw. Maschinist ist über Antrag in das Schifferdienstbuch einzutragen.
