. (1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
1. in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
2. zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
3. aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
4. in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
5. im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des bis 7 entsprechen.
