Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein

1. in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;

2. zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;

3. aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;

4. in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;

5. im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des bis 7 entsprechen.