Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Punkt 10 der Anlage zu in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006 tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(3) Die und 8 sowie die Punkte 3, 10 und 12 der Anlage zu in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft. Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach diesem Zeitpunkt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 entsprechen.