Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für unter den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallende Tätigkeiten, soweit sie die Einrichtung und den Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken betreffen.
