. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
2. Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,
3. einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,
4. Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,
5. einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen,
6. Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,
7. Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung dekontaminieren,
8. Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,
9. Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren.
Berufsbild
. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Umweltschutz.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen:
1. Bekämpfung von Holzschädlingen,
2. Bekämpfung von Schaben,
3. Schwammsanierung,
4. Ratten- und/oder Mäusebekämpfung,
5. Bekämpfung von Lebensmittelmotten,
6. Abwicklung einer Raumbegasung unter Verwendung von Heiß- und Kaltnebelgeräten,
7. Pharaoameisenbekämpfung,
8. Pflanzenschutz.
(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachgerechtes Auswählen der jeweils notwendigen Bekämpfungsmethode,
2. fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie umweltschonender Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Bekämpfungsmittel,
3. fachgerechte Arbeitsausführung.
Fachgespräch
. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Maschinen, Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arbeitsbehelfe und Exponate von Schadbildern heranzuziehen. Fragen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung, über die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
. (1) Die Prüfung hat eine einfache Kalkulation einer Schädlingsbekämpfungsarbeit nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Fachkunde
. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Entomologie und Biologie,
2. Biologie und Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schädlingen,
3. Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf die Zielorganismen, Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt,
4. Einwirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf Bauteile und Oberflächen,
5. Dekontamination und fachgerechte Entsorgung,
6. Art und Funktionsweise sowie Reinigung und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
7. Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise und Wartung von Arbeitsschutzmitteln (insbesondere Gasmasken und Schutzbekleidung),
8. Erste-Hilfe-Maßnahmen und Maßnahmen im Vergiftungsfall,
9. Vorbereitung von Schädlingsbekämpfungsarbeiten, Arbeitsablauf, Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Umweltschutz
. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen, wobei insbesondere auch auf die Entsorgung Bedacht zu nehmen ist:
1. Schädlingsbekämpfungsmittel: Behandlung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen sowie deren Entsorgung,
2. Gesundheitsgefährdung: Brandgefahren und Brandschutz, Explosionsgefahren und Explosionsschutz, Vergiftungen,
3. einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie des Umweltschutzes,
4. Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.