Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung

. (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Abs. 1 zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege () tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.