Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Satzung des Rahmen-Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher

S 7/2013/V/33/1

Geltungsbereich der Satzung

. Die Satzung gilt für

a) Fachlich: Die Landesinnungen der Orthopädieschuhmacher.

b) Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.

c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß ) erfasst sind.