Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel IX – Satzungsänderungen

(a) Vorschläge auf Änderungen dieser Satzung können dem Ministerkomitee oder, unter den in vorgesehenen Bedingungen, der Beratenden Versammlung unterbreitet werden.

(b) Das Komitee empfiehlt die von ihm für wünschenswert erachteten Änderungen der Satzung und sorgt für ihre Aufnahme in ein Protokoll.

(c) Jedes Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sobald es von zwei Dritteln der Mitglieder ratifiziert ist.

(d) Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels treten die Änderungen der bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Komitee und die Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft. Die Bestimmungen dieses Absatzes können erst vom Schluß der zweiten ordentlichen Sitzungsperiode der Versammlung an Anwendung finden.