Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ORGANE

(1) Die Organisation hat folgende Organe:

a) die Generalversammlung, im folgenden als Versammlung bezeichnet;

b) den Exekutivrat, im folgenden als Rat bezeichnet;

c) das Sekretariat.

(2) Die Sitzungen der Versammlung und des Rates werden am Sitz der Organisation abgehalten, soweit die jeweiligen Organe nichts anderes beschließen.