1. Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sanitäter
. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Rettungssanitäter und
2. Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
