Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 3

Behörden

(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist:

1. die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 31 und 32 der IAS-Verordnung, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen,

2. die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.