Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stimmkarte

(1) Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die und sinngemäß.

(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die sowie sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

1. Abweichend von und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.

2. findet keine Anwendung.

(3) Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen.