(Anm.: aufgehoben auf Grund LGBl. Nr. 33/1988)
Beachte: Erfassungsstichtag: 1.1.1988
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 40/1960
Änderung
Anmerkung
Auf Grund Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1988, mit dem das Salzburger Sprengelhebammengesetz 1960 aufgehoben wird, findet des Salzburger Sprengelhebammengesetzes 1960 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1961 auf Gemeinde-Hebammen, die auf Grund des Gemeinde-Hebammengesetzes, LGBl. Nr. 52/1928, bestellt sind, weiter Anwendung.
(Anm.: aufgehoben auf Grund LGBl. Nr. 33/1988)
(Anm.: aufgehoben auf Grund LGBl. Nr. 33/1988)
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Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben auf Grund LGBl. Nr. 33/1988)
(5) Den auf Grund des Gemeinde-Hebammengesetzes, LGBl. Nr. 52/1928, bestellten Gemeindehebammen bleibt der nach diesem Gesetz erworbene Anspruch auf Ruhegenuß gewahrt. Die für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit endet jedoch spätestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens. Auf die Bemessung und die Leistung des Ruhegenusses sind die Bestimmungen des bis 5, des , des und des des Gemeinde-Hebammengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 an der Ruhegenuß in einem mit 6,4 vervielfachten Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaße des im § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung festgesetzten Richtsatzes, gebührt.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
