Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Vorschlagsrecht

Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen ist, soweit im 1. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Landessportorganisation berechtigt. Die Vorschläge sind zu begründen.