Vorschlagsrecht
Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen ist, soweit im 1. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Landessportorganisation berechtigt. Die Vorschläge sind zu begründen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenVorschlagsrecht
Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen ist, soweit im 1. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Landessportorganisation berechtigt. Die Vorschläge sind zu begründen.