Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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In- und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1972 zur Durchführung des Motorschlittengesetzes (Motorschlittenverordnung), LGBl Nr 109/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005, außer Kraft. Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, erlöschen mit dessen Inkrafttreten. Motorschlitten mit Motorschlittennummern gemäß § 4 Abs 4 des im zweiten Satz zitierten Gesetzes gelten als registriert im Sinn von ; die Motorschlittennummern gelten dabei als Registrierungsnummern.

(2) und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft.