Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, G 364/2015 u G 544-548/2015-7, die Wortfolge „oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung“ in § 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 63/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2012, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 5/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art 140 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
