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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Erfassungsstichtag: 11.12.1965

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 70/1960

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 2 lit. b des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 46/1960, wird verordnet:

Anwendung von Bundesvorschriften

(1) Die für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden Verordnungen (Durchführungsverordnungen zu den nach den Bestimmungen des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes auf die Magistratsbeamten anzuwendenden bundesgesetzlichen Vorschriften) finden in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dem Salzburger Magistratsbeamtengesetz oder aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes ergibt, auch auf die Magistratsbeamten mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Diensthoheit von den hiezu landesgesetzlich berufenen Organen ausgeübt wird.

(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 45/1966)

(3) Soweit die in den Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen Bestimmungen über die in § 13 Abs. 2 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes angeführten Angelegenheiten enthalten, ist die Regelung dieser Angelegenheiten dem Gemeinderat der Stadt Salzburg vorbehalten.

Nebengebühren

Als Dienstverwendungen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. b des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes werden festgestellt:

I. im Bereich des Magistrates Salzburg:

a) Kanalräumer;

b) Totengräber;

c) Magistratsbeamte im Wechseldienst der Städtischen Feuerwehr;

d) Teerarbeiter und Teerarbeiter-Partieführer;

e) Bergskarpierer;

II. nach Maßgabe des § 14 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes:

a) Fahrer der Städtischen Verkehrsbetriebe;

b) Schaffner der Städtischen Verkehrsbetriebe.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Salzburger Magistratsbeamtengesetz in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.