Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ in § 22 Abs. 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl Nr 16/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 83/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
