Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Informationspflicht des Landes

Das Land hat dafür zu sorgen, dass über die Jugendschutzbestimmungen und die in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte informiert werden:

1. alle Kinder und Jugendlichen zumindest einmal vor dem Ende der allgemeinen Schulpflicht in geeigneter Weise;

2. die Erziehungsberechtigten dieser Kinder und Jugendlichen bei Elternabenden und durch spezielle Informationsbroschüren.