Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen
a. der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder
b. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder
c. der Beamte gemäß iVm den , 29 Abs. 1 oder 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 dienstfreigestellt ist,
gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit. a bis c.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 lit. a bis c gilt.
