Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstzulage

(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.

1. Die Dienstzulage beträgt:

a) im provisorischen Dienstverhältnis: 329 S

b) im definitiven Dienstverhältnis:

in der Verwendungsgruppe W 3:

ab einer Dienstzeit in

(vollen) Jahre Schilling

- 527

10 682

16 960

22 1.216

30 1.448

in der Verwendungsgruppe W 2:

in der in der

Dienstzulagenstufe 1 Dienstzulagenstufe 2

Schilling Schilling

in der Grundstufe 682 1.216

in der Dienststufe 1a) 1.448 2.072

in der Dienststufe 1b) 1.833 2.622

in der Dienststufe 2 2.622 3.238

in der Dienststufe 3 3.861 4.620

2. Die besondere Dienstzulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe Schilling

W 2 1.162

W 3 1.103

(2) Die Dienstzeit, nach der sich in der Verwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:

1. Zeiten als zeitverpflichteter Soldat;

2. Zeiten als gemäß des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;

3. Zeiten als Vertragsbediensteter des Wachdienstes.

(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs. 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.

(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß erfüllt haben.

(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:

1. im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 1 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe zurückgelegte Zeit;

2. im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 2 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1 zurückgelegte Zeit.

(6) Die und 30 sind auf die in den Abs. 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.

(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.