Sonderbestimmungen für hinweisgebende Personen
Die , 20 Abs 5, (§) 22a, 23 Abs 3 und (§) 25 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 finden auch für Gemeindebeamte Anwendung.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Sonderbestimmungen für hinweisgebende Personen
Die , 20 Abs 5, (§) 22a, 23 Abs 3 und (§) 25 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 finden auch für Gemeindebeamte Anwendung.