Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen für hinweisgebende Personen

Die , 20 Abs 5, (§) 22a, 23 Abs 3 und (§) 25 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 finden auch für Gemeindebeamte Anwendung.