Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtstitel

(1) Für die Verleihung von Amtstiteln an Gemeindebeamte gelten folgende Bestimmungen:

1. Verwendungsgruppe A:

An Stelle der Amtstitel des Dienstzweiges “Höherer Verwaltungsdienst” gelangen für den entsprechenden Gemeindedienstzweig der Verwendungsgruppe A folgende Amtstitel zur Verleihung:

Für einen Dienstposten

der Dienstklasse: Amtstitel:

III u. IV Gemeindeverwaltungskommissär

V Gemeindeverwaltungsoberkommissär

VI Gemeindeverwaltungsrat

VII und VIII Gemeindeverwaltungsoberrat

2. Verwendungsgruppe B, C und D:

Die Amtstitel gelangen an die auf einen Dienstposten des entsprechenden Gemeindedienstzweiges ernannten Beamten unter Voransetzung der Bezeichnung “Gemeinde-” zur Verleihung (z. B. Gemeinderechnungsrevident, Gemeindekontrollor, Gemeindeoffizial).

(2) Soweit Amtstitel für einen anderen Dienstzweig als die im Abs. 1 angeführten zur Verleihung gelangen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Beamte von Gemeinden, die die Bezeichnung “Stadt” führen (), tritt im Amtstitel an die Stelle der Voransetzung der Bezeichnung “Gemeinde-” vor den betreffenden Amtstitel die Voransetzung der Bezeichnung “Stadt-” (z. B. Stadtverwaltungskommissär, Stadtrechnungsrevident, Stadtkontrollor).