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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 106/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs 2 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes – S.FG, LGBl Nr 59/2013, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Form und Inhalte der Berichte

(1) Der Bericht eines Rechtsträgers gemäß § 6 Abs 1 erster Satz S.FG hat jedenfalls zu enthalten:

1. Eine Auflistung der im Berichtsjahr zur Finanzierung des Haushalts des Rechtsträgers abgeschlossenen neuen Finanzgeschäfte unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners, der Nominale, der Laufzeit und der Verzinsung. Diese Auflistung kann entfallen, wenn der Rechtsträger ausdrücklich erklärt, dass bereits ein beschlossener Nachweis des endgültigen Schuldenstandes des Rechtsträgers am Schluss des Berichtsjahres vorliegt, der die neu abgeschlossenen Finanzgeschäfte mit allen relevanten Daten ausweist und die Kopien daraus übermittelt.

2. Die betragsmäßige Bekanntgabe der Finanzschulden des Rechtsträgers zum 31. Dezember des Berichtsjahres in Euro sowie einen Bericht des Rechtsträgers zum Schuldenstand, der zumindest Aussagen zum Verhältnis von fixer zu variabler Verzinsung, zum Anteil von Förderungsdarlehen oder zur Entwicklung des Schuldenstandes im Zeitablauf enthält.

3. Sonstige Anmerkungen zu einzelnen Finanzgeschäften, wie allfällige Zusatzvereinbarungen oder im Fall von abgeleiteten Finanzgeschäften die Angabe des jeweiligen Grundgeschäftes.

(2) Die Rechtsträger haben zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß das in der Anlage festgelegte Formular zu verwenden. Dieses Formular steht im Internet in downloadbarer Form auf der Homepage der für die Finanzen zuständigen Abteilung (8) des Amtes der Salzburger Landesregierung unter der Adresse http://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/208.htm zur Verfügung.

Übermittlung der Berichte

Die Rechtsträger haben ihre Berichte gemäß sowie allfällige Beilagen dazu in elektronischer Form () an den Salzburger Landtag unter der Adresse [email protected] zu übermitteln.

Technische Festlegungen

Beilagen zu Berichten gemäß dürfen

1. die Größe von zehn Megabyte nicht überschreiten,

2. nicht verschlüsselt sein und

3. keine ausführbaren Dateien, Makros oder aktive Inhalte (zB VBScript, ActiveX, Java bzw JavaScript) enthalten

und müssen eines der folgenden Dateiformate aufweisen:

Dateiart

Bezeichnung (Dateiformat)

Suffix (Dateiendung)

einfacher Text

ASCII (in der Kodierung „ISO 8859-1“ oder „UTF8“)

*.txt

nicht veränderbare Dokumente

PDF 1.4

PDF 1.5

PDF/a

*.pdf

elektronische Rechnungen

Textdokumente

Microsoft Word

*.docx

Rich Text Format

*.rtf

Tabellendokumente

Microsoft Excel

*xlsx

Data Interchange Format

*.dif

Komma separiertes Text Dokument (CSV)

*.csv

Grafik

Graphic Interchange Format

*.gif

JPEG Bilder

*.jpg, *.jpe, *.jpeg

Tagged Image Format (TIF)

*.tif, *.tiff

Portable Network Graphic (PNG)

*.png

Komprimierung

ZIP

*.zip

HTML

HTML 4.0.1

*.html

XHTML 1.1

*.htm

CSS 2

*.css

Präsentationen

Microsoft Power Point

*.pptx

*.ppsx

Vektorzeichnungen

Windows Metafile

*.wmf

Enhanced Metafile

*.emf

Zertifikate

X509v3 in folgenden Formaten:

PKCS7

PKCS10

PKCS12

DER, CER

CRL

PEM

*.p7c

*.p10

*.P12

*.DER, *.CER

*.CRL

*.PEM

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen zur Sicherstellung der Transparenz von getätigten Transaktionen erlassen werden, LGBl Nr 49/2015, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.