Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des iVm den und 4, 13 Abs. 3, 18 und 19 Abs. 1 sowie des und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.