Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des iVm den und 4, 13 Abs. 3, 18 und 19 Abs. 1 sowie des und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des iVm den und 4, 13 Abs. 3, 18 und 19 Abs. 1 sowie des und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.