Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den Bestimmungen der bis 8, und 5, , sowie ,2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der und 5 Abs 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;
b) die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder
c) Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.
