Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1983 in Kraft.

(2) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Grund von Anträgen gewährt werden, die spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2015 gestellt werden.