Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(zu LGBl Nr 17/1996)

Die Erhöhung der Mittel gemäß Art I Z 1 ist so vorzunehmen, daß mit Wirkung für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 jeweils 10 Millionen Schilling vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen an die Salzburger Kreditgarantie-GesmbH gemäß übertragen werden. Der Haftungsrahmen des Landes gemäß des Gesetzes erhöht sich dementsprechend in zwei Stufen unter Zugrundelegung der jeweils zusätzlich übertragenen Mittel.