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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Erfassungsstichtag: 30.12.1987

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 76/1987

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Die Grenze zwischen dem politischen Bezirk Salzburg-Umgebung und der Stadt Salzburg, welche das Gebiet der Katastralgemeinden Salzburg, Aigen I, Bergheim II, Gaisberg I, Gnigl, Hallwang II, Heuberg II, Itzling, Leopoldskron, Liefering II, Maxglan, Morzg, Siezenheim II und Wals II einschließt (Stand des Grenzkatasters vom 1. Jänner l987), wird dahingehend geändert, daß die im Art. I Abs. 1 Z. 1 des Landesverfassungsgesetzes vom 1. April 1987, LGBl. Nr. 45, mit dem die Grenzen der Stadtgemeinde Salzburg und der Gemeinde Bergheim geändert werden, genannten Grundstücke von der Stadt Salzburg abgetrennt und dem politischen Bezirk Salzburg-Umgebung eingegliedert werden und die im Art. I Abs. 1 Z. 2 genannten Grundstücke vom politischen Bezirk Salzburg-Umgebung abgetrennt und der Stadt Salzburg eingegliedert werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.